memento
Grabgestaltung
ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(AGB)
Allgemeines
Der Vertragspartner vereinbart, dass für diese und alle künftigen Angebote,
Bestellungen und Lieferungen ausschließlich die im Folgenden dargelegten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten. Für alle Aufträge und
Verträge sind die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen maßgebend
Bei Zustandekommen von Verträgen oder Auftragsvergaben oder Bestellungen
erkennt der Vertragspartner, Auftraggeber, Besteller diese allgemeinen Geschäftverbindungen
an.
Die nachstehenden AGB werden dann Vertragsbestandteil.
Alle mündlichen Erklärungen, sowie
alle Erklärungen unserer Vertreter und die von diesen getroffenen Vereinbarungen
und entgegengenommenen Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung.
Selbstverständlich werden von uns im Falle einer Beanstandung oder
eines Interessenkonfliktes einvernehmliche Lösungen angestrebt und bevorzugt.
Sollten Sie Grund zur Beanstandung haben, setzen Sie sich mit uns in Verbindung..
Angebote
Angebote sind unverbindlich und freibleibend im Sinne einer Abgabe eines Angebotes
an den Kunden. Alle Angebote erfolgen aufgrund den jeweils zur Verfügung
gestellten Angaben und Kalkulationsgrundlagen. Sämtliche Nacharbeiten
und Materialkosten aufgrund von Fehlangaben jeglicher Art z. B. bezüglich
der Grabmaße (Zeichnungen, Maßangaben) müssen gesondert
in Rechnung gestellt werden.
Eine Änderung dieser Kalkulationsgrundlagen führt auch zu einer Änderung
unseres Angebotes. Aufgrund der großen Preisschwankungen unserer Ausgangsmaterialien
besitzen unsere Kostenkalkulationen bezüglich unserer Produkte und Dienstleistungen
eine verbindliche Gültigkeit von 30 Tagen.
Preise
Unsere Beratung ist unverbindlich und kostenlos.
Falls keine gesonderten Absprachen getroffen sind, sind unsere Entwurfsarbeiten
im Falle der Auftragserteilung bereits im Preis inbegriffen. Kommt ein Auftrag
nicht zustande, behalten wir uns vor die Entwurfsarbeiten in Rechnung zu stellen.
Im Falle der nachträglichen Beauftragung wird diese Zahlung dann als Anzahlung
verrechnet.
Die Preisfestsetzung unserer Produkte erfolgt auf Grund der empfangenen Angaben,
Maßen, Skizzen und anderen Kalkulationsunterlagen. Werden spätere Änderungen
der Angebotsunterlagen gewünscht oder notwendig, oder ändern sich
Maß, Anzahl, Gewicht, Bearbeitung etc., so bleiben wir zu einer entsprechenden Änderung
des Preises berechtigt.
Versäumt es der Auftraggeber, für die Kalkulation wichtige Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, und führt dies zu einer fehlerhaften Kalkulation,
sind wir berechtigt, die Preise entsprechend neu zu kalkulieren.
Es sind stets die Einzelpreise maßgebend, auch wenn im Angebot ein Gesamtpreis
angegeben ist. Da die Preise auf den heutigen Gestehungskosten beruhen, bleibt
bei etwaigen Erhöhungen dieser Kosten, z.B. infolge von Lohn- oder Materialpreiserhöhungen
eine Nach- bzw. Neuberechnung des Angebotspreises zum Tagespreis vorbehalten.
Teilabdeckungen von Grabanlagen sind in der Regel aufgrund der Materialersparnis
günstiger als Ganzabdeckungen. Dies gilt jedoch aufgrund der geringen
Größe nicht bei Urnengräbern, und auch nicht bei überbreiten
oder überlangen Grabanlagen.
Maßgeblich ist auch das Ausgangsmaß der Edelstahltafel (2000 x
1000 mm).
Bedeckungen mit einer Größe von mehr als 2000 x 1000 mm sind immer
mehrteilig bzw. angesetzt. Auch kleinere Bedeckungen können angesetzt
bzw. gestückelt hergestellt werden. Dies berechtigt nicht zu Beanstandungen.
Die memento - Grabbedeckung wird nach Arbeits- u. Materialaufwand kalkuliert.
Entwürfe, Skizzen, Muster
Im Beratungsgespräch gemachte Gestaltungsvorschläge sind unverbindlich.
Muster, Skizzen und Computergrafiken etc. können niemals alle Unterschiede
in Farbe, Form, Zeichnung und Gefüge naturgetreu abbilden.
Unsere Entwürfe, Skizzen, Muster sind unverbindlich hinsichtlich Details
und zeigen lediglich die Anordnung, die Raumaufteilung, den Gestaltungscharakter
und nur annähernd und allgemein das künftige Erscheinungsbild unserer
Produkte.
Wir besitzen Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Vertrages. Die Individualität
unserer memento Bedeckung kann nur durch die Kombination von handwerklicher
Fertigung und gestalterischer Freiheit gewährleistet werden. Gestalterische
Abweichungen und Korrekturen sowie Maßabweichungen während des Produktionsprozesses
und der Weiterverarbeitung behalten wir uns ausdrücklich vor. Andere geringfügige Änderungen
der Lieferung oder Leistung behalten wir uns ebenfalls ausdrücklich vor.
Abstände zwischen Lochblech und/oder Motivband zur steinernen Einfassung
(bzw. den Trittplatten oder anderen Grabgrenzen) hin bzw. zu Gegenständen
innerhalb des Grabes, stellen keinen Mangel dar und sind beabsichtigt um eine
Ausdehnung des Metalls bei Erwärmung durch die Sonne zu gewährleisten.
Materialbeschaffenheit
Naturstein unterliegt farblichen Schwankungen: Für die bei Naturstein
vorkommenden Farbunterschiede, Abweichungen und anderen natürliche Unregelmäßigkeiten
werden keine Haftung übernommen.
Der von uns aufgebrachte Zierkies/Ziersplitt wird zu mehr als 95% sortenrein
auf die memento Bedeckung aufgebracht. Für etwaige anschließende
Vermischungen haften wir nicht. Dies gilt auch für aufgebrachte Schüttgüter
anderer Art.
Insbesondere helle Zierkiese/Ziersplitte und andere Schüttgüter können
sich aufgrund von angesiedelten Moose und Algen, bzw. durch andere Verunreinigungen
verfärben. Dies ist ein natürlicher Prozess dem die Konstruktionsweise
unserer Bedeckung entscheidend entgegen wirkt. Es verlängern sich dadurch
die Zeiträume der Pflege- bzw. Auswechsel-Intervalle maßgeblich.
Je nach Kleinklima und Sonneneinstrahlung kommt es jedoch gerade bei hellen
Kiessorten früher oder später im Laufe der Zeit zu Verfärbungen.
Hierfür wird keine Haftung übernommen.
Die memento Bedeckung besteht in allen Teilen aus Edelstahl der Güte
WN: 1.4301 (V2A) oder vergleichbar oder höherwertig. Dieser hochwertige
Edelstahl wird allgemein als rostfrei bezeichnet.
Er ist höherwertig als der Edelstahl vieler ebenfalls als rostfrei angebotener
Edelstahl-Produkte, denn >Edelstahl< ist kein geschützter Begriff.
Dennoch ist selbst bei diesem hochwertigen V2A-Stahl aus verschiedenen Ursachen
die Korrosion bzw. ein Verrosten nicht vollständig ausgeschlossen. In
der Regel bleibt dies jedoch auf den Ansatz von Flugrost beschränkt. Für
das etwaige Auftreten von Rost wird keine Haftung übernommen.
Gegen einen Aufpreis in Höhe von 180 € gewähren wir jedoch eine
10 Jahres Garantie gegen durchrosten der memento Bedeckung und der Unterkonstruktion.
Längere Garantiezeiten sind nach Rücksprache gegen Aufpreis möglich.
Da der Edelstahl von der Motivbandoberkante abgesehen nicht sichtbar ist bzw.
sein soll, berechtigen Produktionsspuren, Kratzer und Verfärbungen des
Stahls nicht zu Beanstandungen und Reklamationen.
Pflege
Unsere memento Bedeckung schränkt gerade in der Kombination mit Steingartenpflanzen,
Sukkulenten und pflegeleichten Stauden u. Gehölzen die Grabpflege maßgeblich
ein.
Dennoch ist auch unsere Gestaltung nicht pflegefrei: Je nach Standort und äußeren
Einflüssen fallen auch hier in mehr oder weniger großen regelmäßigen
Abständen Pflegearbeiten an.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen anfallenden Pflegearbeiten nachzukommen
bzw. diese zu delegieren. Er ist auch seitens der Friedhofsatzung bereits dazu
verpflichtet.
Erfahrungsgemäß wächst bei den meisten Gräbern auch nach
Jahren keine einzige Pflanze durch das Lochblech und die Kiesschicht. Da eventuell
bereits vorhandene Samen im Erdreich unterhalb der Bedeckung mit der Zeit verderben,
sinkt die Wahrscheinlichkeit von Jahr zu Jahr. Da aber Pflanzen in der Lage
sind selbst geschlossene Asphaltdecken zu überwinden, kann hierfür
keine Gewährleistung übernommen werden. Das Entfernen dieser Pflanzen
ist unproblematisch.
Bei sehr schattigen, feuchten Lagen, bzw. Nadelbäumen in unmittelbarer
Nähe des Grabes, bzw. Laubbäumen, die regelmäßig in großen
Mengen Blütenstände, Früchte oder ähnliches abwerfen raten
wir zu anderen Gestaltungsvarianten. Soll dennoch eine memento Bedeckung vorgesehen
werden sind die Pflegeintervalle entsprechend zu verkürzen.
Die beindruckendste Wirkung erzielt die memento Bedeckung wenn nur die Oberkante
des Motivbandes zu sehen ist. Daher sollte der Zierkies und auch die Graberde
bei Bedarf nachgefüllt werden.
Lieferfristen
Lieferfristen beginnen mit dem Eingang der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Maßen, Skizzen und eventuell zu leistenden Anzahlungen, sowie der nötigen
Vorarbeiten der Steinmetze und der Genehmigung der Verwaltungen.
Insbesondere Verzögerungen durch die Bearbeitungszeiten der zuständigen
Verwaltungsbeamten und beteiligten Steinmetze, durch Witterungseinflüsse,
durch Lieferanten und Zulieferer, sowie aufgrund der großen Nachfrage
unserer Produkte können sich ergeben. Gerade in der Hauptsaison im Frühjahr
(März, April, Mai) und im Spätjahr (September, Oktober, November)
ist mit Verzögerungen zu rechnen. Bitte berücksichtigen Sie daher
eine ausreichende Vorlaufzeit in Ihrer Planung.
Bei Terminverschiebungen sind die Termine neu zu vereinbaren. Die vereinbarten
Lieferfristen verlängern sich darüber hinaus angemessen bei Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen
bei Auftragnehmer oder Vorlieferanten, Streiks, Aussperrungen, Beförderungsschwierigkeiten,
Verzögerungen in Anlieferungsfristen der Rohmaterialien, fehlerhafter
Werkstofflieferungen etc.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten
oder deren Unterlieferanten eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer
der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Überschreitungen der abgesprochenen Lieferfristen berechtigen den Empfänger
weder zu Schadenersatzansprüchen noch zum Widerruf des Auftrages. Auch Teil-Lieferungen
und Teil-Ausführungen sind zulässig.
Die Fertigstellung anlässlich spezieller Gedenk- und Feiertage kann Berücksichtigung
finden, jedoch nicht verbindlich zugesichert werden. Die Grabanlage während
der Lieferfrist auch kurzfristig neu zu bepflanzen ist zumutbar.
Bitte bedenken Sie in diesem Zusammenhang: Es handelt sich bei unseren Arbeiten
nicht um Serienproduktionen, sondern um individuell für Sie angefertigte
Unikate.
Nachbestattung
Ein fristgerechtes Abräumen bzw. die Demontage unserer Produkte im Falle
einer Nachbestattung ist nach Rücksprache möglich, kann jedoch -
auch aufgrund der überregionalen Tätigkeit - nicht gewährleistet
werden.
Die Demontage kann von den Nutzungsberechtigten selbst vorgenommen werden,
oder an einen Handwerker vor Ort bzw. den zuständigen Steinmetz delegiert
werden.
Auflösung einer Grabstätte
Im Falle der Auflösung der Grabstätte nehmen wir unsere Produkte
zurück. In der Regel entstehen ihnen hierfür, abgesehen von Demontage-
und Transportkosten, keinerlei weitere Kosten. Kriterien des Umweltschutzes
werden auch in diesem Zusammenhang sehr ernst genommen.
Beförderung
Im Falle des Versandes bzw. der Abholung erfolgt die Beförderung einschließlich
des Verladens der Lieferung auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Der Gefahrübergang
erfolgt in jedem Fall beim Verlassen unserer Werkstätte. Lieferung frei
Baustelle oder frei Lager bedeutet ohne Abladen durch den Anlieferer. Versandweg
und Versandmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
Schäden, die offensichtlich beim Transport eingetreten sind, müssen
vom Empfänger mit dem zuständigen Transportunternehmen dokumentiert
und geregelt werden. Wird eine erkennbar beschädigte Lieferung widerspruchslos
vom Spediteur angenommen oder als ordnungsgemäß geliefert an den
Spediteur bestätigt, so können keine Transportschäden geltend
gemacht werden.
Zahlungen
Unsere Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug
(netto 14 Tage) zu begleichen, falls keine anderen Vereinbarungen schriftlich
getroffen wurden.
Bei Aufträgen größeren Umfangs wird nach Absprache folgendes
vereinbart: 1/3 des Preises ist bei Bestellung für die Bereitstellung
des erforderlichen Rohmaterials, 1/3 des Preises bei Herstellung und die
Restzahlung sofort nach erfolgter Montage und Rechnungsstellung zu leisten.
Lieferungen bleiben gegen Barzahlung, Anzahlungen oder Vorauszahlungen vorbehalten.
Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über
dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen jeweiligen Basiszins
p. a. und entsprechende Mahngebühren fällig. Die Geltendmachung eines
höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Eine Aufrechnung ist unzulässig,
es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.
Abschlagszahlungen und Ratenzahlungen können vereinbart werden.
Beanstandungen
Einwendungen gegen die Richtigkeit und Beschaffenheit der Lieferung haben,
sofern es sich nicht um verborgene Mängel handelt, unverzüglich
nach Erhalt der Lieferung zu erfolgen. Mängel müssen uns vom Auftraggeber
unverzüglich schriftlich angezeigt werden, spätestens innerhalb
von 14 Tagen nach Eingang der Ware. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind
unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber nach zwei Jahren
nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen.
Wir sind zur mehrfachen Nachbesserung berechtigt. Im Falle einer berechtigten
Reklamation übernehmen wir die anfallenden Kosten der Nachbesserung.
Alle unsere Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.
Im Falle des Scheiterns einer zweiten Nachbesserung sind die Auftraggeber berechtigt
zu mindern.
Das Recht zur Beanstandung erlischt bei Veränderung, Weiterverarbeitung.
Alle Mängelrügen müssen schriftlich angezeigt werden. Die Gewährleistungsfrist
beschränkt sich auf unsere Edelstahlprodukte und erlischt nach 2 Jahren.
Pflanzen
Für die Bepflanzung verwenden wir ausschließlich hochwertige Pflanzerden,
Pflanzvliese und Pflanzen von renommierten Fachhändlern.
Eine Gewähr für das Anwachsen und die erfolgreiche Weiterkultur kann
jedoch nicht übernommen werden, da die sachgerechte Behandlung der Pflanzen
nach dem Empfang und die anschließende Pflege über den Erfolg entscheiden
und dies außerhalb unseres Einflusses liegt.
Dies betrifft sowohl das Erscheinungsbild als auch die Lebensdauer der Pflanzen.
Grabschmuck
An das Grab verbrachter Grabschmuck gilt als geliefert. Sollte dieser nach
erfolgter Lieferung Schaden nehmen bzw. gestohlen werden, können wir
keine Haftung übernehmen. Gleiches gilt für von uns im Verlauf
unserer Arbeiten abgeräumter Grabschmuck und Pflanzen die zur Abholung
für den Auftraggeber bereitgestellt werden. Die von uns angebotene Befestigung
des Grabschmucks, umgangssprachlich auch Diebstahlsicherung genannt, erschwert
den Diebstahl des Grabschmucks maßgeblich, macht diesen aber nicht
gänzlich unmöglich. Eine diesbezügliche Haftung kann ebenfalls
nicht übernommen werden.
Folgeschäden, Haftung
Werden wir beauftragt, die memento Bedeckung an der Grabeinfassung zu befestigen,
gilt es folgendes zu beachten:
Hierfür wird ein Edelstahlprofil mittels spezieller Edelstahldübel
an der Einfassung verschraubt. Dazu ist es notwendig, Bohrlöcher an der
Innenseite der Einfassung anzubringen.
Sollten die Einfassungsteile durch Winkel verbunden sein und diese Winkel die
Montage unserer Unterkonstruktion behindern, behalten wir uns vor, diese fachgerecht
zu entfernen. Gleiches gilt für störende Fundamentoberkanten.
Durch die Verankerung der memento Bedeckung erhöht sich das Gewicht auf
die Fundamente. Für fachgerecht ausgeführte Fundamente stellt dieses
gleichmäßig auf die gesamte Einfassung verteilte Gewicht kein Problem
dar.
Daher lässt sich unser Produkt problemlos auch in bereits bestehende Grabanlagen
montieren.
Da es aber seit jeher regelmäßig vorkommt, dass nicht fachgerecht
fundamentierte Einfassungen ohne jegliche zusätzliche Belastung und
ohne Fremdeinwirkung absacken, kann diesbezüglich von uns keine Gewährleistung übernommen
werden.
Auch wenn ein Absacken in der Vergangenheit bisher nicht eingetreten ist, kann
dies künftig nicht vollständig ausgeschlossen werden, da die handwerkliche
Qualität der Fundamente aufgrund deren ebenerdigen Begutachtung nicht
abschließend beurteilt werden kann.
Aus diesem Grund ist auch das fachgerechte Richten von abgesackten, losen,
schadhaften oder schlecht fundamentierten Einfassungen im Vorfeld der Montage
unserer Bedeckung zweckmäßig.
Wir behalten uns vor, die Befestigung unserer memento Bedeckung an derart ungeeignet
erscheinenden Einfassungen auch bezüglich ihrer Stärke und Höhe
abzulehnen. Sämtliche daraus resultierende Folgekosten sind vom Auftraggeber
zu leisten und neue Terminvereinbarungen zu treffen.
Alle in der AGB nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche - auch
Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung
durch uns.
Personenschäden, die infolge leichter Fahrlässigkeit herbeigeführt
werden, sind von der Haftung ausgeschlossen. Im Übrigen ist die vorvertragliche,
vertragliche und außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens
eines Erfüllungsgehilfen gilt.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung aller unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Geschäftspartner und beteiligte Drittfirmen
Für etwaige an der Auftragsausführung beteiligte Drittfirmen, Geschäftspartner
und Partnerfirmen wird generell keinerlei Haftung übernommen.
Rücktritt
Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit oder in gegenseitigem Einvernehmen möglich.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller
sonstigen Verbindlichkeiten des Auftraggebers uns gegenüber bleiben die
gelieferten Waren unser Eigentum. Wir sind als Hersteller einer neuen Ware
gemäß § 950 BGB anzusehen, so dass wir in jedem Zeitpunkt und
Grad der Verarbeitung Eigentümer der Ware bleiben. Bei Verbindung oder
Vermischung mit dem Auftraggeber gehörigen Waren überträgt dieser
uns schon jetzt sein Eigentum an diesen ihm gehörigen Waren, so dass wir
Alleineigentümer der verbundenen oder vermischten Sache(n) sind. Bei Zugriffen
Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist der Auftraggeber
verpflichtet, uns dies sofort unter Beifügung von Belegen mitzuteilen
und den Dritten bzw. den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum zu verweisen.
Sollten für uns durch den Zugriff Schäden eintreten, so hat uns der
Auftraggeber diese sowie alle Kosten, die durch unsere Intervention entstehen
können, zu ersetzen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so
sind wir ohne weitere Mahnung berechtigt, unser Eigentum in Besitz zu nehmen
und auf Kosten des Auftraggebers zu demontieren und abzutransportieren, ohne
dass darin – sofern nicht das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte
Anwendung findet – ein Rücktritt vom Kaufvertrag liegt. Die Rücknahme
erfolgt lediglich zur Sicherung unserer Forderungen. Der Auftraggeber bleibt
zur Erfüllung verpflichtet.
Werbung
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, können Fotos der
von uns gestalteten Grabanlagen von uns zu Werbezwecken genutzt werden. Wir
nehmen Datenschutz sehr ernst und verfremden daher in aller Regel und soweit
möglich die Nachnamen der Inschriften.
Datenschutz
Informationen, die vom Auftraggeber eingehen, werden ausschließlich für
die Abwicklung von Bestellungen, die Lieferung von Waren und das Erbringen
von Dienstleistungen, die Abwicklung der Zahlung, sowie zum Zwecke der Kundenbetreuung
und für Verwaltungsaufgaben genutzt.
Urheberrechte
Alle Rechte vorbehalten.
Unsere Texte, Zeichnungen, Bilder, Muster, Logos, Anzeigen, Werbedrucke, Skizzen,
Fotos, Layouts, Websites, Entwürfe sowie die von uns gefertigten Kalkulations-
und alle andere Unterlagen unterliegen auch in Teilen und Auszügen dem
Schutz des Urheberrechts und anderer Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums.
Dem Urheber besagter Werke steht das ausschließliche Recht der Verwertung
zu. Das unbefugte Kopieren ist laut Gesetz strafbar.
Auch an allen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Nachfragen, der Beratung
und der Auftragserteilung den Interessenten, den Bestellern, dem Vertragspartnern
und anderen Beteiligten überlassenen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums-
und Urheberrecht vor.
Auch diese dürfen weder nachgebildet noch Dritten zugänglich gemacht
werden, es sei denn, wir erteilen unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Die Rechte an durch Auftraggeber vorgenommene Abwandlungen unserer Entwürfe
verbleiben bei der Firma memento.
Eigene Entwürfe von Auftraggebern können für Folgeaufträge
umgesetzt werden, sofern dem nicht widersprochen wurde.
Wir bemühen uns, gleichartige oder sehr ähnliche Gestaltungen von
Gräbern in unmittelbarer Nachbarschaft zu umgehen.
Marke
"memento" ist ein eingetragenes Markenzeichen für folgende Klassen
Klasse 06: Denkmäler aus Metall...
Klasse 19: Denkmäler nicht aus Metall...
Klasse 44: Grabpflege und Dienstleistungen eines Gärtners...
Klasse 45: Bestattungen...
Patent
Unser Patentschutz beschränkt sich bei weitem nicht nur auf die von uns
hergestellten bzw. beworbenen Varianten von Abdeckvorrichtungen, sondern allgemein
auf Abdeckvorrichtungen für Grabanlagen.
Zitat Patenttext: „Erfindungsgemäß umfaßt die Abdeckvorrichtung
eine Abdeckung aus gelochtem, flächigem Material, das auf der Erdoberfläche
auflegbar oder ggfls. vertieft versenkbar und / oder fixierbar ist; auf die
Abdeckungsvorrichtung kann Erde, Kies oder weiteres Ziermaterial aufgebracht
werden.“
Der Schutz besteht für sämtliche Größen und Formen.
Der Schutz beinhaltet die Verwendung aller witterungsbeständigen Materialien.
Von Edelstahl, Aluminium und anderen Metallen über Glasfaser bis hin zu
Kunststoffen.
Dieser Patentschutz wird zusätzlich durch drei weitere Gebrauchsmuster
ergänzt.
Es besteht Auskunftspflicht z. B. seitens der Hinterbliebenen und Nutzungsberechtigten
der betroffenen Grabanlagen.
Im Falle mangelnder Kooperation kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft
im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
angeordnet werden.
Sowohl die Einziehung des Gegenstandes als auch die Vernichtung des Gegenstandes
kann verlangt werden.
Der Diebstahl geistigen Eigentums kann darüber hinaus öffentlich
bekannt gemacht werden.
Die Plagiate befinden sich im öffentlichen Raum, sowohl die Friedhofsverwaltungen
als auch die Nutzungsberechtigten und Hinterbliebenen sind zur Auskunft verpflichtet.
Alle Hinweise auf Verstöße gegen unsere Schutzrechte werden absolut
vertraulich behandelt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den vertraglichen
Verbindungen ist unser Firmensitz. Als Gerichtsstand wird, soweit eine Vereinbarung
zulässig ist, das für den Ort unseres Firmensitzes örtlich zuständige
Gericht vereinbart.
Sonstiges
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbestimmungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit
durch einen später eintretenden Umstand verlieren oder eine Lücke
enthalten, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen bewirkt nicht die Unwirksamkeit
der übrigen Vereinbarungen.
Dirk Halfmann
memento
Grabgestaltung
Neugasse 7
67435 Neustadt
Telefon: 06321-5790318
Telefax: 06321-5790319
info@memento-grabgestaltung.de |